Allgemeine Geschäftsbedingungen NexiHome AG

(Stand August 2021)

 

A. Allgemeine Bestimmungen 

 

§ 1 Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten in allen Fällen, wenn der Kunde Unternehmen (§ 14 BGB), eine juristische Person des Öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB).

Der Abschnitt B der AGB enthält ergänzende Bestim­mungen für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulie­ferern einkaufen.

Der Abschnitt C der AGB enthält ergänzende Bestim­mungen für Reparaturleistungen.

Der Abschnitt D der AGB enthält Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit Lieferungen und der Entwicklung von Software und anderen Entwicklungsleistungen.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung durch den Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, ent­gegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Die­ses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, bei­spielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringen.

Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzun­gen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßge­bend.

§ 2 Vertragsschluss
  • (1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbind­lich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf die DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
  • (2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Nut­zungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustim­mung Dritten zugänglich gemacht werden und sind,

wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.

  • (3) NexiHome behält sich Funktions-, Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Besteller keine kaufmännisch unzumutbaren Änderungen erfahren. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen und Anpassungen an den neuesten Stand von Betriebssystemen, Wissenschaft und Technik, Verbesserungen der Konstruktion und der Materialauswahl. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.
§ 3 Zahlungsbedingungen
  • (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Ver­tragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Be­triebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  • (2) Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rech­nungsstellung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich verein­bart wurden. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkas­se durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  • (3) Mit Ablauf von 14 Tage ab Rechnungsstellung kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist wäh­rend des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs­schadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins
    (§ 353 HGB) unberührt.
  • (4) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zu­rückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein An­spruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  • (5) Sind Umstände bekannt oder erkennbar, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen von NexiHome begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Besteller entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, NexiHome jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, oder nach Vertragsschluss erkennbar wurden, so ist NexiHome unbeschadet weiterer Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder die Gestellung NexiHome-genehmer, angemessener Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte vom Vertrag zurückzutreten.
  • (6) Der Besteller ist verpflichtet, NexiHome alle durch die Nichtausführung des Vertrages / der Verträge entstehenden Schäden einschließlich entgangenen Gewinns zu ersetzen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag infolge Zahlungsverzugs des Bestellers vor und macht NexiHome von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, ist NexiHome berechtigt, Schadensersatzansprüche aufgrund Zahlungsverzuges pauschal in Höhe von 15% des vereinbarten Nettorechnungsbetrages vom Besteller zu fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. In diesem Fall ist der pauschalierte Verzugsschaden auf den weitergehenden Verzugsschaden anzurechnen. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  • (7) Der Besteller verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderungen von NexiHome verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen.
§ 4 Schadensersatzansprüche
  • (1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen
  • (2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus wel­chem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldens­haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vor­schriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegen­heiten) nur

(A) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,


(B) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verlet­zung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflich­tung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch­führung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  • (3) Die sich aus Absatz (2) ergebenden Haftungsbe­schränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Ver­schulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglis­tig ver­schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffen­heit der Leistung übernommen haben und für Ansprü­che des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbe­sondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 5 Datenschutz
  • (1) Alle personenbezogenen Kundendaten werden unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutz­grundverordnung (DSG- VO), des Bundesdatenschutz­gesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) von uns gespeichert und verarbeitet. Der Kunde hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichti­gung, Übertragung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten; der Kunde kann sein Verlangen per Post, Telefax oder E-Mail an uns senden.
 
  • (2) Die personenbezogenen Daten des Kunden, ein­schließlich der Haus- und E-Mail-Adresse geben wir nicht ohne die ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des Kunden an Dritte weiter. Der Kunde erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbe­ziehung, auch personenbezogene im Sinne des BDSG, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und im Rahmen der Auftragsbearbeitung und Vertragsdurchführung an beauftragte Dienstleister weitergegeben werden.
§ 6 Gerichtsstand

Für diese AGB und die Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen und Kunde gilt das Recht der Bundesre­publik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechtes.

Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetz­buches, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist aus­schließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entspre­chendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

B. Besondere Bestimmungen für den Verkauf

 

§ 1 Lieferfristen und Lieferverzug
  • (1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme oder Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwei Wochen ab Vertragsschluss.
  • (2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kun­den hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeiti­ge Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlos­sen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaf­fung nicht verpflichtet sind.
  • (3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
  • (4) Die Rechte des Kunden gemäß § 4 des Abschnit­tes A und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. auf­grund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leis­tung und/ oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
§ 2 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
  • (1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfül­lungsort für Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes ver­einbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  • (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, geht spätes­tens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälli­gen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Fracht­führer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrüber­gang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechtes entsprechend. Der Überga­be bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  • (3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertre­tenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hierauf entstehenden Schadens einschließlich Mehr­aufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
§ 3 Selbstbelieferungsvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

(1)   NexiHome übernimmt kein Beschaffungsrisiko, außer dieses wird ausdrücklich vereinbart. Erhält NexiHome aus von NexiHome nicht zu vertretenden Gründen die Lieferung oder Leistung ihrer Lieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird NexiHome den Besteller  rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist NexiHome berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, soweit NexiHome der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen gleich z.B.: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Wasser, Feuer, Maschinenschaden, Ausfall der Kommunikationsleitungen und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

(2)   Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach § 3.1. der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Besteller berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Bestellers bestehen nicht. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von NexiHome zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.

§ 3 Eigentumsvorbehalt
  • (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer ge­genwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  • (2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Si­cherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns un­verzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zugriffe Dritte (z. B. Pfändungen) auf die uns gehö­rende Ware erfolgen.
  • (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbe­sondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Heraus­gabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzu­behalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
 
  • (4) Der Kunde ist bis zum Widerruf gemäß c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ord­nungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/ oder zu In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
  1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehen- den Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der ver­arbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das Entstehen der Erzeugnisse das glei­che wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Wa­re.
  2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Er­zeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte, tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtre­tung an. Die in Absatz (2) genannten Pflichten des Kun­den gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forde­rungen.
  3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde ne­ben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs­verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Man­gel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigen­tumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechtes ge­mäß Absatz (3) geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abge­tre­tenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Ver­äußerung und Bearbeitung der unter Eigentumsvorbe­halt stehenden Ware zu widerrufen.
  4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 4 Mängelansprüche des Kunden
  • (1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlie­ferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangel­hafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vor­schriften, soweit nachfolgend nichts anderes be­stimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetz­lichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unver­arbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterver­arbeitet wurde.
  • (2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Verein­barung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegen­stand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.
  • (3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
  • (4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu ma­chen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel inner­halb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersu­chung und/ oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ord­nungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzli­chen Vorschriften ausgeschlossen.
  • (5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseiti­gung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Liefe­rung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  • (6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch be­rechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemesse­nen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  • (7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfül­lung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbe­sondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhal­tet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  • (8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung er­forderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maß­gabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Trans­portkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
  • (9) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Be­triebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvor­nahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzli­chen Vorschriften zu verweigern.
  • (10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kun­de vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht je­doch kein Rücktrittsrecht.
  • (11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Abschnitt A § 4 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 5 Verjährung
  • (1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  • (2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Ver­wendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Son­derregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
  • (3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Abschnitt A § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfris­ten.

     

C.   Besondere Bestimmungen für Reparaturarbeiten

 

§ 1 Frist zur Durchführung der Reparatur

Soweit wir vereinbarte Liefer- und Fertigstellungster­mine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, sind diese Termine nicht verbindlich. Nicht zu vertreten haben wir insbesonde­re Änderungen sowie das Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung o. a.), die zur Auftragsdurchfüh­rung notwendig sind.

§ 2 Vergütung
  • (1) Wir sind berechtigt, dem Kunden den entstande­nen Aufwand in Rechnung zu stellen, wenn ein Auf­trag nicht durchgeführt werden kann und es sich nicht um Gewährleistungsarbeiten handelt, soweit
    • der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
    • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
    • der Auftrag während der Durchführung zurückge­zogen wurde;
    • die Empfangsbedingungen bei Nutzung entspre­chender Produkte aus dem Bereich Unterhaltselekt­ronik nicht einwandfrei gegeben
  • (2) Soweit im Rahmen von Reparaturaufträgen Leis­tungen nicht vom Auftrag umfasst sind oder von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann der Kunde ein Nachtragsangebot anfordern oder ein Nach­tragsangebot von uns abgegeben werden. Soweit das nicht geschieht, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Abs. 3 VOB/B.
  • (3) Wir sind berechtigt, je nach Fortschritt der beauf­tragten Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten anzufordern bei Aufträgen, deren Ausführungen über einen Monat andauern. Der Kunde hat diese innerhalb von 10 Tagen nach Anforderung durch das Unter­nehmen zu leisten.
§ 3 Mängelansprüche des Käufers
  • (1) Teile oder Leistungen, welche mit einem Sach­mangel behaftet sind, werden wir nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu er­bringen, soweit die Ursache des Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.
  • (2) Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Mo­naten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entspre­chendes gilt für Rücktritt und Minderungen. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garan­tie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos, wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Han­deln, oder im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerk und Sachen für Bauwerke) und § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel), eine längere Frist gesetzlich festgelegt ist.
  • (3) Mängel sind schriftlich unverzüglich nach Erkenn­barkeit für den Kunden mitzuteilen und zu bezeichnen.
  • (4) Der Kunde darf bei Mängelansprüchen Zahlungen zurückbehalten, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis stehen zum Umfang der Sachmängel. Hinge­gen hat der Kunde kein Zurückbehaltungsrecht, soweit die Mängelansprüche verjährt sind. Bei unberechtigten Mängelrügen sind wir befugt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
  • (5) Der Kunde hat zur Nacherfüllung eine angemessene Frist zu gewähren.
  • (6) Bei erfolgloser Nacherfüllung kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
  • (1) Soweit im Rahmen der Reparaturarbeiten Ersatzteile eingefügt werden oder andere nicht wesentliche Be­standteile, behalten wir uns das Eigentum an diesen Teilen bis zur Erfüllung aller Forderungen gegen den Kunden aus diesem Vertrag vor.
  • (2) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag er­klärt, können wir den Gegenstand zum Zweck des Aus­baus der eigenfügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Soweit die Reparatur beim Kunden erfolgt, hat er uns die Gelegenheit zu geben, bei ihm den Ausbau vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Las­ten des Kunden.
§ 5 Pfandrecht
  • (1) Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsver­bindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestrit­ten oder rechtskräftig sind.
  • (2) Holt der Kunde den Gegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholaufforderung ab, können wir ein angemessenes Lagergeld berechnen. Holt der Kunde den Gegenstand nicht spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung ab, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leichte fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist senden wir dem Kunden eine Verkaufsandrohung zu. Wir sind berechtigt, den Gegen­stand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Einen etwaigen Mehrerlös kehren wir an den Kunden aus.

     

D. Sonderbedingungen im Zusammenhang mit Lieferungen und der Entwicklung von Software, anderen Entwicklungsleistungen und  Prototypen

 
  1. Im Falle von Entwicklungsleistungen wird i. d. R. der Umfang der beiderseitigen Pflichten in einem Pflichtenheft festgelegt. Ergänzend gelten die Regelungen in diesen AGBs sowie diese Sonderbedingungen. Sollte ein Pflichtenheft nicht erstellt oder nicht vereinbart worden sein, so erbringt NexiHome  gleichwohl Ihre Leistung auf der Grundlage dieser AGBs und Sonderbedingungen.
  2. NexiHome erbringt vertraglich vereinbarte Entwicklungsleistungen auf der Grundlage anerkannter Regeln und dem ihr bei der Ausführung bekannten Stand der Technik unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt. Dies stellt keine Garantie im Rechtssinne dar, sondern bezieht sich lediglich auf die vertragsgemäße Beschaffenheit der Sache.
  3. NexiHome erhält von ihrem Vertragspartner alle für das Entwicklungsvorhaben benötigten Informationen und Dokumentationen und im Falle von Entwicklungsleistungen, die im Zusammenhang  mit Bauteilen, Komponenten und Geräten  des Vertragspartners stehen, auch alle erforderlichen Daten und Kommunikationsprotokolle sowie eine für Testzwecke ausreichende Anzahl an Testgeräten.  NexiHome ist nicht verpflichtet, die ihr vor Beginn des Entwicklungsvorhabens übergebenen Testgeräte, Bauteile, Dokumentationen, Informationen und Daten auf Mängelfreiheit zu überprüfen.
  4. Leistungsverzögerungen, die auf der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers beruhen, hat NexiHome nicht zu vertreten. NexiHome ist berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen einer Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug kommt. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzuges und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was NexiHome infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwerben kann.
  5. Einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Entwicklungsvorhabens vorgesehenen Mitarbeiters, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und die Leistungen der NexiHome zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, sind von NexiHome nicht zu vertreten.
  6. Im Zusammenhang mit der Lieferung von Software bzw. die in Baugruppen enthalten Software (Firmware) gelten grundsätzlich folgende Einschränkungen bzw. Bedingungen als vereinbart: Dem Vertragspartner ist bekannt, dass nach dem heutigen Stand der Technik Fehler in Softwareprogrammen und in der dazugehörigen Dokumentation nicht ausgeschlossen werden können. Daher ist der Gegenstand des Vertrages eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung, Testversion bzw. des Entwicklungsauftrages oder Benutzeranleitung grundsätzlich brauchbar ist. In Verbindung mit dem Einsatz von Software bzw. von Produkten die Software enthalten, hat der Vertragspartner geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, so dass im Fehlerfall Folgeschäden, insbesondere die Gefährdung von Personen, soweit als möglich ausgeschlossen sind. Bei innerhalb von 30 Tagen ab Übergabe an den Vertragspartner geltend gemachten Abweichungen der Programme von der Programmbeschreibung bzw. des Entwicklungsauftrages hat der Vertragspartner das Recht, die fehlerhafte Software zurückzuschicken und die Lieferung einer neuen Programmversion zu verlangen. Ist Nachbesserung nicht möglich oder schlagen drei Nachbesserungen fehl, hat der Vertragspartner das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages, wobei evtl. angefertigte Kopien zu vernichten sind. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen. NexiHome übernimmt keine Gewähr, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen oder in der von ihm getroffenen Wahl mit anderen Programmen zusammenarbeiten. Ebenso ist eine Haftung für entgangenen Gewinn, für Schäden an oder Verlust von gespeicherten Daten sowie für andere mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von NexiHome vorliegt. Gewährleistungsansprüche für Software erlöschen in jedem Fall sechs Monate nach Lieferung.
  7. Im Zusammenhang mit der Lieferung und Leistungen, die im Zusammenhang mit Auftragsentwicklungen erbracht werden, gelten grundsätzlich folgende Einschränkungen bzw. Bedingungen als vereinbart: Vertragsumfang ist grundsätzlich der zwischen dem Vertragspartner  und NexiHome schriftlich fixierte Entwicklungsumfang. Maßgeblich ist hier im Zweifel der in der Auftragsbestätigung und Pflichtenheft genannte Umfang. Dies gilt insbesondere auch für die ggf. vertraglich vereinbarte und zu erstellenden Entwicklungs- und Konstruktionsunterlagen sowie weiterer Dokumentation, die nur dann Bestandteil des Auftrags ist, wenn diese explizit dort aufgeführt und im Umfang definiert ist. Jegliche Form der Prüfungen wie TÜV, UL, EMV, VDE, RCA usw. werden nur durchgeführt, wenn dies im Auftragsvolumen explizit aufgeführt und beauftragt ist. Ansonsten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Prüfungen und Zulassungen vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten durchgeführt bzw. veranlasst werden. Bei Entwicklungsaufträgen in denen eine Vorauszahlung vereinbart ist, beginnt die Verpflichtung zur Auftragsbearbeitung für NexiHome frühestens mit dem Eingang der vereinbarten Vorauszahlungssumme. Lieferverzögerungen, die auf Grund verspäteter Zahlungseingänge entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Alle Entwicklungsergebnisse sind nach deren Übergabe an den Auftraggeber umgehend vom Auftraggeber zu prüfen. Bei Bestellung von Serienbaugruppen bei NexiHome – oder auch bei Fremdanbietern – gilt die den Serienbaugruppen zu Grunde liegende Entwicklungsleistung als vollständig erbracht, auch ohne dass es einer gesonderten Abnahmeprüfung bedarf. Bei Entwicklungsleistungen die auch Software enthalten, gelten ebenfalls die Sonderbedingungen für die Lieferung von Software.
  8. Für Prototypen, Versuchsmuster und ähnliche Baugruppen gelten grundsätzlich folgende Einschränkungen bzw. Bedingungen als vereinbart: Prototypen, Versuchsmuster, Testaufbauten, Engineering-Units und ähnliche Baugruppen dienen prinzipiell der Entwicklung, Demonstration, Vortests und ähnlichen Verfahren. Sie können in ihrer Spezifikation von den geplanten Entwicklungszielen bzw. Serienkomponenten abweichen. Dies gilt insbesondere auch für die Einhaltung von Sicherheits- und Zulassungsbestimmungen jeglicher Art (z.B. RoHS-Konformität). Diese Erzeugnisse sind daher für den Serieneinsatz nur eingeschränkt oder gar nicht geeignet. Insofern ist auch eine Gewährleistung für Prototypen, Versuchsmuster, Testaufbauten, Engineering-Units und ähnlichen Baugruppen grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Aufträgen, die auch eine Lieferung von Serienbaugruppen beinhaltet, gilt die Bestellung dieser Serienbaugruppen automatisch als Abnahme der Prototypen, Versuchsmuster und ähnlichen Baugruppen.
  9. Offensichtliche Mängel an Software, Firmware, Prototypen und anderen Entwicklungsleistungen, müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Ablieferung bzw. elektronischen Übermittlung  schriftlich angezeigt werden; anderenfalls ist die Geltendmachung der Mängelrechte ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Diese Bestimmung gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels. Mängel werden innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich insbesondere danach, ob die Mängel mit den vereinbarten Testbedingungen hätten erkannt werden können. Wurden keine Testbedingungen vereinbart, so gelten die typischen Testbedingungen als vereinbart. Nach ihrer Wahl kann NexiHome auch eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen. NexiHome trägt die hierbei erforderlichen Aufwendungen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Auftraggeber zusätzliche oder veränderte Anforderungen im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung wünscht oder die Sache nach einem anderen Ort als der ursprüngliche verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
  10. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels oder der Übernahme einer diesbezüglichen Garantie. Ferner gilt dies nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grobem Verschulden.
  11. Bei Fehlschlagen, Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht ihm jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Mängelansprüche auf Ersatz von Schäden oder Aufwendungen bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Hierfür gilt ergänzend nachfolgend:
    1. NexiHome haftet dem Grunde nach für eigenes vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, sowie für das ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
    2. Darüber hinaus haftet sie dem Grunde nach im Fall der schuldhaften Verletzung solcher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind (sog. Kardinalpflichten); in diesem Fall haftet sie auch für fahrlässiges Handeln ihrer Erfüllungsgehilfen.
    3. NexiHome haftet in voller Schadenhöhe nur für eigenes grobes Verschulden und das ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Im Übrigen beschränkt sich ihre Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
    4. Im Übrigen ist die vertragliche und außervertragliche Haftung ausgeschlossen.
    5. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grobem Verschulden.
    6. Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten ferner nicht bei Mängelansprüchen im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels sowie der Übernahme einer diesbezüglichen Garantie. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  12. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten.
  13. Der Auftraggeber erhält für den ihrem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall die ausschließlichen, unterlizenzierbaren, übertragbaren, unentgeltlichen Nutzungsrechte an dem technischen Wissen, das anlässlich der in seinem Auftrag durchgeführten Entwicklung entstanden ist. Der Auftragnehmer behält insoweit ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall für seine eigenen wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungszwecke. NexiHome kann außerhalb des Anwendungsfalls über das technische Wissen frei verfügen, d.h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungs- und/oder Entwicklungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungs- und/oder Entwicklungsaufträgen mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen Auftraggebers, in dessen Projekt das entsprechende technische Wissen entstand, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.
  14. Der Auftraggeber erhält für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall die ausschließlichen, unterlizenzierbaren, unentgeltlichen Nutzungsrechte an den durch Urheberrechte geschützten Ergebnissen, die anlässlich der in seinem Auftrag durchgeführten Entwicklung entstanden sind. NexiHome behält insoweit ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall für seine eigenen wissenschaftlichen Forschungszwecke. NexiHome kann außerhalb des Anwendungsfalls über die Urheberrechte frei verfügen, d.h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungs- und/oder Entwicklungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungs- und/oder Entwicklungsaufträge mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen Auftraggebers, in dessen Projekt die Urheberrechte entstanden sind, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.
  15. Der Auftraggeber erhält für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall die ausschließlichen, entgeltlichen Nutzungsrechte an den durch gewerbliche Schutzrechte geschützten Ergebnissen, die anlässlich der in seinem Auftrag durchgeführten Entwicklung entstanden sind. NexiHome behält insoweit ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall für ihre eigenen wissenschaftlichen Forschungszwecke. NexiHome kann außerhalb des Anwendungsfalls über die gewerblichen Schutzrechte frei verfügen, d.h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungs- und/oder Entwicklungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungs- und/oder Entwicklungsaufträge mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen Auftraggebers, in dessen Projekt die gewerblichen Schutzrechte entstanden sind, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.
  16. NexiHome kann zunächst jede während der Projektarbeit entstandene Erfindung im eigenen Namen und auf eigene Kosten zum Schutzrecht anmelden und dem Auftraggeber nach Erhalt des Empfangsbekenntnisses des jeweiligen Patentamts über die erfolgte Anmeldung informieren. Spätestens 5 Monate vor Ablauf der Prioritätsfrist werden die Vertragsparteien sich einigen, in welchen weiteren Staaten korrespondierende Anmeldungen auf wessen Namen und auf wessen Kosten vorgenommen werden sollen. Hat ein Vertragspartner kein Interesse an der Anmeldung in weiteren Staaten, der Weiterverfolgung von Anmeldungen oder der Aufrechterhaltung von erteilten Schutzrechten, ist er verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern dem anderen Vertragspartner dies mitzuteilen, damit der andere Vertragspartner unter Einhaltung sämtlicher Fristen selbst die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten ergreifen kann. Der diese Rechte anbietende Vertragspartner hat – soweit erforderlich – bei diesen Maßnahmen mitzuwirken (z. B. notarielle Übertragung eines Patents).
  17. Werden bei der Erfüllung des Auftrags und/oder bei der Verwertung der Entwicklungsergebnisse schon vorhandenes KNOW-HOW, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (Erfindungen, Anmeldungen, erteilte Schutzrechte) der NexiHome benötigt, so erhält der Auftraggeber insoweit ein nicht ausschließliches, unterlizenzierbares, nicht übertragbares, entgeltliches Nutzungsrecht.
  18. Die Bedingungen für die Erteilung von Nutzungsrechten gemäß den vorstehenden Bedingungen werden – soweit erforderlich- in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern festgelegt.
  19. Sollte NexiHome im Rahmen ihrer Beauftragung bestehende gewerbliche Schutzrechte (Urheberrechte, Patentrechte, Gebrauchs-musterrechte etc.) gleich welcher Art verletzen, so liegt das Risiko hierfür ausschließlich bei dem Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Beauftragung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. NexiHome behält seinen Vergütungsanspruch auch dann, wenn es zu einer solchen Rechtsverletzung gekommen sein sollte.